Project Description

2. Der Architekt hat keinen Anspruch gegen den Bauherrn auf Einsicht in dessen Baukostenzusammenstellungen.*)
3. Es steht vielmehr im Ermessen des Bauherrn, wie er seiner Auskunftspflicht zu den anrechenbaren Kosten gegenüber dem Architekten nachkommen will.*)

OLG München, Urteil vom 07.08.2012 – 9 U 2829/11

I. Sachverhalt:
Ein Architekt wurde vom Bauherrn mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-8 nach HOAI beauftragt. Teile der Kostenberechnung waren gemäß dem Vertrag von der Leistung ausgeschlossen, so dass der Architekt nicht über alle Informationen verfügt um die anrechenbaren Kosten zu errechnen. Der Bauherr verweigert die Mitteilung der vom Architekten angeforderten Baukosten. Der Architekt erhebt daraufhin Klage auf Auskunfterteilung über die vollständigen Baukosten.

II. Entscheidung:
Das Gericht gibt dem Architekten Recht. Es führt in seinem Urteil aus, dass der Planer grundsätzlich ein Recht auf Mitteilung aller Baukosten gegen den Bauherrn habe. Weiter führt es aus, dass der Planer jedoch kein Anrecht auf eine bestimmte Form, in der ihm die Information mitgeteilt werden, hat.

Praxis Tipp:
Das Urteil bestätigt die geltende Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.1994 – VII ZR 217/93), wonach Architekten und sonstige Planer grundsätzlich einen Anspruch auf Mitteilung der vollständigen Baukosten gegenüber dem Bauherrn haben. Nur so werden sie in die Lage versetzt eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Auf die Mitteilung der Baukosten durch den Bauherrn ist der Planer immer dann angewiesen, wenn einzelne Gewerke von seiner Planung ausgenommen sind und ihm deshalb nicht alle erforderlichen Informationen für die Kostenermittlung und Fortschreibung vorliegen.  Soweit der Bauherr sich weigert die Kosten gegenüber dem Planer zu beziffern, so ist dieser ausnahmsweise berechtigt die Kosten zu schätzen. Zu einer Schätzung ist er aber nur berechtigt, wenn er zuvor alle ihm vorliegenden Informationen sorgfältig ausgewertet hat und ihm eine Bezifferung der Kosten dennoch nicht möglich ist.