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Leitsatz des BGH zu seinem Urteil vom 30.06.2011 – VII ZR 109/10

Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragte ein Unternehmen mit der Verlegung von zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis zu einem Mehrfamilienwohnhaus. Die Entwässerungsleitung für die Souterrainwohnungen wurde mit einem Rückstauventil versehen, die andere Entwässerungsleitung für die übrigen Wohnungen wurde hingegen nicht mit einem Rückstauventil ausgestattet.

Nach Fertigstellung der Arbeiten beauftragt der Auftraggeber ein Installationsunternehmen mit dem Anschluss der Entwässerungsleitungen an die vorhandenen Abwasserleitungen der einzelnen Wohnungen. Dabei weist der Auftraggeber darauf hin, dass die Leitungen „vorgerichtet“ seien.

Das Installationsunternehmen verbindet die Entwässerungsleitungen mit den jeweils gegenüberliegenden Abwasserleitungen ohne zuvor zu prüfen, ob die Entwässerungsleitung, die sie mit der Abwasserleitung der Souterrainwohnung verbindet, über ein Rückstauventil verfügt. Tatsächlich wären die Leitungen über Kreuz anzuschließen gewesen.

Es kommt deshalb zu einem Wasserschaden in den Souterrainwohnungen.

Der Auftraggeber macht Schadensersatzansprüche gegen das Installateurunternehmen wegen des Feuchteschadens in den Souterrainwohnungen geltend. Das Installationsunternehmen wendet dagegen ein, dass es nicht habe erkennen können, dass die Leitungen über Kreuz anzuschließen waren und es daher an einem Verschulden fehle.

Entscheidung:
Der BGH bejaht einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers und führt aus, dass das Installationsunternehmen hätte prüfen müssen, ob die von ihr die Abwasserleitung der Souterrainwohnung angeschlossene Leitung über ein Rückstauventil verfügt. Keinesfalls entlastete der Hinweis  des Auftraggebers die Leitungen seien „vorgerichtet“ das Installationsunternehmen von einer eigenen Prüfung. Auch durfte sich das Installationsunternehmen nicht darauf verlassen, dass der Vorunternehmer die Leitungen, wie üblich, jeweils gegenüber den jeweils zugehörigen Abwasserleitungen eingebaut hat. In der Unterlassenen der Überprüfung der Leistungen des Vorunternehmers liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag, welcher zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führt.

Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil zeigt erneut, dass sich der Auftragnehmer keinesfalls darauf verlassen darf, dass die von einem anderen Unternehmer geleisteten Vorarbeiten mangelfrei und geeignet sind um auf ihnen aufzubauen. Der Werkunternehmer kann einer Haftung nur entgehen, wenn er sich davon überzeugt, dass die Vorleistung auf der er aufbaut geeignet ist um darauf aufzubauen und den Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis erteilt, welcher aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen sollte. Beauftragt der Auftraggeber den Unternehmer dennoch mit der Ausführung, so ist der Werkunternehmer von einer