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Leitsatz des BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 116/10
vorhergehend: OLG Oldenburg, 29.10.2009 – 8 U 103/09
LG Osnabrück, 27.03.2009 – 7 O 3996/04

Sachverhalt:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Erben eines Bauunternehmers wegen des Vorliegens von Baumängeln eines im Jahr 1988 fertiggestellten Reihenwohnhauses geltend. Der  Baugrund unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes ist  zu locker, so dass es partiell zur Setzung der Bodenplatte und dadurch zur Rissbildung in den aufgehenden Wänden des Gebäudes gekommen war. Im Zeitpunkt der der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche war die 5 jährige Gewährleistungszeit bereits abgelaufen. Der Kläger beruft sich auf das Vorliegen einer arglistigen Täuschung des Bauunternehmers, da dieser  bei Abnahme des Gebäudes verwiegen habe, dass er eine Bodenuntersuchung nicht durchgeführt habe. In Folge des Vorliegens von Arglistiger Täuschung betrage die Verjährung nicht 5 Jahre sondern 30 Jahre.

Entscheidung:

Der BGH gibt dem Kläger Recht und führt in seiner Entscheidung aus, dass der Bauunternehmer nach der im Zeitpunkt des Baus des Gebäudes geltenden DIN. Zur Prüfung der Bodenverhältnisse verpflichtet gewesen sei. Dies habe der  Bauunternehmer als erfahrene und fachkundige Person wissen müssen. Der Bauunternehmer habe den Bauherren auf den Umstand, dass er eine Bodenprüfung nicht durchgeführt hat und die daraus resultierenden Risiken für die Bausubstanz bei der Abnahme hinweisen müssen. Da er die nicht getan habe, sei vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung auszugehen, weshalb Schadensersatzansprüche erst nach 30 Jahren verjähren.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der Bauunternehmer, der ein mangelhaftes Bauwerk erstellt, grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass Mängel, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, dann wenn sie erkannt werden bereits verjährt sind. Nur wenn der Bauunternehmer den Mangel unter keinen Umständen hätte erkennen können und mit dem Vorliegen eines solchen Mangels auch nicht rechnen musste, kann er sich sicher sein, dass der Baumangel auch tatsächlich bereits nach 5 Jahren verjährt ist.