Project Description

1. Ergibt sich im Rahmen einer sectio ein Befund, den der Arzt bei weiteren Schwangerschaften für gefährlich hält, ist die deswegen ungefragt vorgenommene Sterilisation weder von einer mutmaßlichen noch von einer hypothetischen Einwilligung der Patientin gedeckt.
2. Dass der Arzt bei einem Eingriff für die Aufklärung beweispflichtig ist, ändert nichts daran, dass die Patientin eine unterbliebene Aufklärung beweisen muss, wenn sie darauf einen Vermögensschaden stützt (hier: Kosten der überflüssig eingenommenen Antikonzeptiva).
3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei ungewollter Sterilisation einer 22-jährigen Zweitgebärenden.

Leitsatz zum Urteil des OLG Koblenz vom 13.07.2006 – 5 U 290/06

Eine 22-jährige Frau brachte ihr zweites Kind auf die Welt. Die Entbindung erfolgte wie bereits bei der ersten Geburt mittels eines Kaiserschnitts. Bei Vornahme des Kaiserschnitts stellte der behandelnde Arzt Verwachsungen am Peritoneum fest. Aufgrund der vorgefundenen Verwachsungen gelangte der Arzt zu der Auffassung, dass zukünftig ein ähnlicher Eingriff, also eine weitere Entbindung mittels Kaiserschnitt, nicht ratsam sei, da diese eine erhebliche Gefahr für die Patientin berge. Der behandelnde Arzt nahm daher eine Sterilisation vor, bei der er beide Eileiter der Patientin durchtrennte. Hierdurch sollte die Möglichkeit einer weiteren Schwangerschaft und somit eine Gefahr die ein weiterer Kaiserschnitt mit sich gebracht hätte ausgeschlossen werden. Eine Einwilligung der Patientin in die Vornahme der Sterilisation lag nicht vor.

Das Landgericht wies eine Klage der Patientin gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 17.000,- zunächst ab und begründete dies damit, dass aufgrund der Gefahr bei einer weiteren Entbindung mittels Kaiserschnitts von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin auszugehen gewesen sei. Die Berufung der Patientin gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht war erfolgreich.

Das OLG entschied, dass eine mutmaßliche Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff nur dann angenommen werden könne, wenn der Eingriff objektiv angezeigt sei, um gesundheitliche Gefahren vom Patienten abzuwenden, die in ihrer Schwere deutlich über das hinausgehen, was der Eingriff an Beeinträchtigungen für den Patienten mit sich bringt. Das Vorliegen einer solchen Situation verneinte das OLG jedoch im vorliegenden Fall zurecht. Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der vorgenommenen Sterilisation der Patientin um einen schwerwiegenden existenziellen Eingriff gehandelt habe, zu dem die Patientin zunächst ihre Einwilligung habe geben müssen. Die Entscheidung, ob die Patientin ein gesundheitliches Risiko durch eine weitere Schwangerschaft in Kauf nehmen möchte oder nicht, obliege alleine der Patientin. Diese Entscheidung durfte nicht durch eine Mutmaßung seitens des Arztes vorweggenommen werden, auch wenn aus seiner Sicht der Eingriff vernünftig war. Das OLG sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,- zu.

Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Koblenz bestätigt die bisherige Rechtsprechung der Gerichte und macht nochmals deutlich, welchen hohen Stellenwert die freie Willensentscheidung des Patienten im Arzthaftungsrecht besitzt. Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Heileingriff einer vorherigen Einwilligung durch den Patienten. Die vorherige Einwilligung des Patienten in den Eingriff ist nur ausnahmsweise entbehrlich und zwar dann, wenn Gefahr in Verzug vorliegt, weshalb die Einwilligung des Patienten oder dessen Vertreter nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.