Project Description

2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

Leitsatz zum Urteil des BGH vom 28.07.2011 – VII ZR 65/10

Sachverhalt:
Die Parteien haben einen Architektenvertrag abgeschlossen. Die Baumaßnahme umfasste die Modernisierung und den Ausbau eines Gebäudes. In dem Architektenvertrag verpflichtete sich der Architekt zur Erbringung die Leistungsphasen 1-8 des § 15 Abs. 2 HOAI, wobei er aus den Leistungsbildern nur diejenigen Grundleistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme erfordert.

Der Architekt macht mit seiner Klage Architektenhonoaransprüche geltend. Der Bauherr wendet ein, dass das Architektenhonorar zu mindern sei, da der Architekt ein Bautagebuch nicht geführt habe und die Leistung deshalb mangelhaft sei.

Der Architekt wendet seinerseits ein, dass die Führung eines Bautagebuches für die Baumaßnahme nicht erforderlich gewesen sei und daher nicht zu den von ihm im Rahmen der Leistungsphase 8 geschuldeten Grundleistungen gehöre. Der Auftraggeber sei deshalb zur Kürzung des Honorars nicht berechtigt.

Entscheidung:
Der BGH bejaht einen Minderungsanspruch wegen des fehlenden Bautagebuches.
Der BGH führt insoweit aus, dass das Bautagebuch den Zweck hat, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Diese Dokumentation könne insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Dieses Dokumentationsinteresse bestehe nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzung und Ausbau. Gerade bei diesen Maßnahmen könne es von großer Wichtigkeit sein, Abweichungen vom vorausgesetzten Bestand und sich daraus ergebende Probleme zu dokumentieren, weil sie erfahrungsgemäß Grundlage von Nachtragsforderungen der Bauunternehmer sein könne.

Auf Grund dieses erheblichen Interesses des Bauherrn an einer Dokumentation, stellt die Führung eines Bautagebuches grundsätzlich eine wesentliche Grundleistung des Architektenwerkes dar. Die Führung des Bautagebuches war deshalb auf Grund der Bezugnahme auf die Leistungsphase 8 im Architektenvertrag geschuldet und wurde auch nicht auf Grund der Zusatzvereinbarung, dass nur diejenigen Grundleistungen zu erbringen sind, die für die Baumaßnahme erforderlich sind, abbedungen. Der BGH stellt zu dem in seiner Entscheidung klar, dass eine Nacherfüllung durch nachträgliche Erstellung des Bautagebuch nicht möglich ist.

Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt erneut, dass das Führen eines Bautagebuches zu den vom Architekten geschuldeten Grundleistungen gehört. Ohne die Führung eines Bautagebuches ist die Leistung des Architekten mangelhaft, was zu einer Minderung der Honoraransprüche führen kann. Dieser Mangel kann auch nicht dadurch behoben werden, indem das Bautagebuch nachträglich erstellt wird. Unabhängig davon, dass das Fehlen eines Bautagebuches zu einer Minderung des Architektenhonorars führen kann, empfiehlt es sich für einen Architekten grundsätzlich ein Bautagebuch zu führen. In einem späteren Prozessverfahren wird es dem Architekten oft nur mit Hilfe des Bautagebuches gelingen Geschehensabläufe zu rekonstruieren und Umstände  wie Änderungswünsche des Bauherren oder die Erfüllung der Bauüberwachungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten nachzuweisen.