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Leitsatz des OLG München zum Urteil vom 23.10.2012 – 9 U 733/12
vorhergehend: LG München I, 20.12.2011 – 5 O 24768/10

I. Sachverhalt:
Der Auftragnehmer führte Schlosserarbeiten aus.

Im Bauvertrag wurde die Geltung der VOB/B ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde jedoch das Erfordernis einer förmlichen Abnahme vereinbart. Weiter wurde vereinbart, dass Abnahmetermin innerhalb von 2 Wochen nach schriftlichem Abnahmeverlangen durch den Auftragnehmer erfolgen müsse.

Nach Fertigstellung der Arbeiten fand ein gemeinsamer Abnahmetermin statt, anlässlich dem der Auftraggeber die Abnahme wegen Vorliegend von Mängel verweigerte. Der Auftragnehmer beseitigte die Mängel und informierte den Auftraggeber hierüber schriftlich. Dieser reagierte nicht.

Der Auftragnehmer macht Restwerklohnansprüche geltend.

Der Auftraggeber beruft sich auf mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung, da die Arbeiten noch nicht förmlich abgenommen worden seien.

II. Entscheidung:
Das Gericht gab dem Auftragnehmer recht.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass in der nicht erfolgten Reaktion auf die Mitteilung des Auftragnehmers, er habe die Mängel beseitigt, nicht nur ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme, sondern gleichzeitig auch die konkludente Abnahme selbst zu sehen sei. Die Werklohnforderung sei deshalb fällig.

Praxis Tipp:
Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte relativ schnell vom Vorliegen eine konkludenten Abnahme ausgehen. Es empfiehlt sich daher immer, auch dann, wenn im Bauvertrag eine förmliche Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, die Fertigstellung der Arbeiten schriftlich gegenüber dem Bauherrn anzuzeigen und zur Durchführung der Abnahme unter Fristsetzung aufzufordern. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist und erhebt er auch keine Mängelrügen innerhalb der Frist, so kann wohl vom Vorliegen einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden.