Am 01.01.2018 tritt eine Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft. Die Reform beinhaltet wesentliche Änderungen im Bereich des Bau- und Architektenrechtes. Geschaffen wurde ein eigenes Verbraucherbauvertragsrecht. Weiterhin wurden Regelungen zum Architektenvertragsrecht und zum Bauträgervertragsrecht neu eingefügt I. Allgemeines: Neben Änderungen im Kaufvertragsrecht wurde der Titel 9 Werkvertragsrecht im Rahmen der Reform völlig neu gegliedert. Neu [...]
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Abnahmeantrag des Auftragnehmers erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zunächst wegen Mängeln verweigert, dann aber auf die Anzeige der Mängelbeseitigung nicht reagiert.
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die förmliche Endabnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Abnahmeantrag des Auftragnehmers erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zunächst wegen Mängeln verweigert, dann aber auf die Anzeige der Mängelbeseitigung nicht reagiert.
perpixel2017-11-03T12:57:47+01:00Leitsatz des OLG München zum Urteil vom 23.10.2012 - 9 U 733/12 vorhergehend: LG München I, 20.12.2011 - 5 O 24768/10 I. Sachverhalt: Der Auftragnehmer führte Schlosserarbeiten aus. Im Bauvertrag wurde die Geltung der VOB/B ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde jedoch das Erfordernis einer förmlichen Abnahme vereinbart. Weiter wurde vereinbart, dass Abnahmetermin innerhalb von 2 Wochen nach [...]
Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.
Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler auch auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann. Allerdings genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast grundsätzlich, wenn die Mängel so augenfällig, schwerwiegend und/oder zahlreich sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nur infolge einer bewusst lückenhaften Bauüberwachung unentdeckt bleiben konnten oder hätten bemerkt werden müssen.
schittly2017-11-03T12:57:14+01:00Leitsatz des OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.02.2013 - 1 U 46/12 I. Sachverhalt: An einem Gebäudedach treten nach Ablauf der 5 jährigen Gewährleistungsfrist Korrosionsschäden auf. Der Bauherr nimmt den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch. Im Verfahren werden vom Sachverständigen Mängeln entdeckt, die auf Grund ihrer Vielzahl und Schwere [...]
1. Der Rücktritt von einem Einheitspreisvertrag wegen erheblicher Mehrmengen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Kenntnis der Unrichtigkeit der dem Angebot zugrunde gelegten Mengenangaben angenommen hat.
1. Der Rücktritt von einem Einheitspreisvertrag wegen erheblicher Mehrmengen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Kenntnis der Unrichtigkeit der dem Angebot zugrunde gelegten Mengenangaben angenommen hat.
perpixel2017-11-03T12:56:53+01:002. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich, dass die Verhandlungen tatsächlich zu einer verbindlichen Übereinkunft geführt haben. Es reicht vielmehr aus, dass das Bestätigungsschreiben auf eine getroffene Vereinbarung Bezug nimmt. 3. Durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird eine gegebenenfalls fehlende Vertretungsmacht geheilt. 4. Auch im Fall der Kündigung [...]
1. Ist der Architekt für seine Honorarabrechnung auf Informationen/Unterlagen zu den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens angewiesen, steht ihm gegenüber seinem Auftraggeber ein vertraglicher Auskunftsanspruch zu.
1. Ist der Architekt für seine Honorarabrechnung auf Informationen/Unterlagen zu den anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens angewiesen, steht ihm gegenüber seinem Auftraggeber ein vertraglicher Auskunftsanspruch zu.
perpixel2017-11-03T12:56:23+01:002. Der Architekt hat keinen Anspruch gegen den Bauherrn auf Einsicht in dessen Baukostenzusammenstellungen.*) 3. Es steht vielmehr im Ermessen des Bauherrn, wie er seiner Auskunftspflicht zu den anrechenbaren Kosten gegenüber dem Architekten nachkommen will.*) OLG München, Urteil vom 07.08.2012 - 9 U 2829/11 I. Sachverhalt: Ein Architekt wurde vom Bauherrn mit der Erbringung der [...]
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.
Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.
perpixel2017-11-03T12:55:54+01:00Leitsatz des BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 116/10 vorhergehend: OLG Oldenburg, 29.10.2009 - 8 U 103/09 LG Osnabrück, 27.03.2009 - 7 O 3996/04 Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Erben eines Bauunternehmers wegen des Vorliegens von Baumängeln eines im Jahr 1988 fertiggestellten Reihenwohnhauses geltend. Der Baugrund unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes ist [...]
Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.*)
Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI getrennt nach Anlagengruppen und den jeweiligen anrechenbaren Kosten der Anlagengruppen und der Honorartafel zu § 74 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag übersteigen. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.*)
perpixel2017-11-03T12:55:28+01:00b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 [...]
Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe seines Werklohnanspruchs in jeder Hinsicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund von Mängeln eine Ersatzvornahme durchgeführt hat und der genaue Umfang der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann. 2. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mangelbeseitigung akzeptieren. Das Risiko einer Fehlbeurteilung trägt dabei der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe seines Werklohnanspruchs in jeder Hinsicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund von Mängeln eine Ersatzvornahme durchgeführt hat und der genaue Umfang der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann. 2. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mangelbeseitigung akzeptieren. Das Risiko einer Fehlbeurteilung trägt dabei der Auftragnehmer.
perpixel2017-11-03T12:55:05+01:00Leitsatz des OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2009 - 9 U 18/09 vorhergehend: LG Ulm, 30.12.2008 - 3 O 172/06 nachfolgend: BGH, 09.02.2012 - VII ZR 15/10 (NZB zurückgewiesen) Sachverhalt: Ein Dachdeckerunternehmen macht im Wege der Klage Restwerklohnansprüche wegen der Sanierung eines Daches geltend. Die Bauherren holen ein Sachverständigengutachten ein und verlangen wegen der in dem [...]
1. Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung ausführt, hat zu untersuchen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. 2. Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.
1. Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeiten in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung ausführt, hat zu untersuchen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. 2. Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat.
perpixel2017-11-03T12:54:40+01:00Leitsatz des BGH zu seinem Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10 Sachverhalt: Der Auftraggeber beauftragte ein Unternehmen mit der Verlegung von zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis zu einem Mehrfamilienwohnhaus. Die Entwässerungsleitung für die Souterrainwohnungen wurde mit einem Rückstauventil versehen, die andere Entwässerungsleitung für die übrigen Wohnungen wurde hingegen nicht mit einem Rückstauventil ausgestattet. [...]
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.
schittly2017-11-03T12:54:18+01:002. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt. Leitsatz zum Urteil des BGH vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 Sachverhalt: Die Parteien haben einen Architektenvertrag abgeschlossen. Die Baumaßnahme umfasste die Modernisierung und den Ausbau eines Gebäudes. In dem Architektenvertrag verpflichtete sich der [...]