Project Description

b) Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt.*)

Leitsatz des BGH, Urteil vom 08.03.2012 – VII ZR 195/09
vorhergehend:OLG München, 11.03.2008 – 9 U 1697/07
LG München I, 20.12.2006 – 24 O 968/04

Sachverhalt:
Ein Ingenieurunternehmen, das mit Planungs- und Objektüberwachungsleistungen  im Zusammenhang mit der technischen Ausrüstung eines Gebäudes beauftragt wurde, macht im Wege der Klage noch zu zahlende Honoraransprüche geltend. Das Ingenieurunternehmen beruft sich darauf, dass die bei Vertragsabschluss getroffene Pauschalpreisvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze nach HOAI unwirksam sei und macht nunmehr das Honorar nach den Mindestsätzen geltend. Darüber hinaus macht das Ingenieurunternehmen Honoraransprüche wegen mehrerer Nachträge geltend.

Entscheidung:
Das Gericht  gibt dem Ingenieurunternehmen  hinsichtlich der geltend gemachten Nachträge recht. Hinsichtlich der Abrechnung nach Mindestsätzen entscheidet das Gericht jedoch, dass die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung wirksam sei. Grundsätzlich sei bei der Abrechnung von Ingenieurleistungen  betreffend der TGA die Kosten für jede Anlagengruppe getrennt abzurechnen. Bereits dann, wenn bei nur einer der Anlagengruppen  den Tafelhöchstwert übersteige, führe dies automatisch dazu, dass die HOAI nicht mehr anwendbar sei und zwar für die Abrechnung aller Anlagegruppen. Demnach könne eine freie Honorarvereinbarung getroffen werden, deren Wirksamkeit auch durch eine Unterschreitung der Mindestsätze der höchsten Honorarstufe grundsätzlich entfalle.

Fazit:
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass bei Ingenieurleistungen betreffend die TGA grundsätzlich  für jede Anlagengruppe einzeln abzurechnen ist. Bereits dann, wenn nur bei einer Anlagengruppe die Tafelhöchstwerte überschritten werden kann grundsätzlich eine freie Honorarvereinbarung getroffen werden, gegen deren Wirksamkeit der Ingenieur auch nicht einwenden kann, dass die Mindestsätze unterschritten werden.