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Leitsatz zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2008 – VI ZR 118/06

Zum Sachverhalt:
Ein Berufsfußballspieler suchte einen Arzt nach einer Knieverletzung auf. Dieser injizierte dem Patienten zur Behandlung mehrere Medikamnete in das Knie. Nach kurzer Zeit traten Schmerzen im Bereich des zuvor behandelten Knies beim Patienten auf. Daraufhin wurde eine Operation an dem verletzten Knie durchgeführt. Aufgrund der Kniebeschwerden konnte der Patient für längere Zeit seinen Beruf nicht ausüben.

In einem Schadensersatzprozess wurden Schmerzensgeldansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend gemacht. Der Patient begründete seine Ansprüche damit, dass es aufgrund hygienischer Mängel bei der Injektion der Medikamente zu einer Infektion gekommen sei, welche Ursache für die Kniebeschwerden sei. Die Klage wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Gerichte waren zwar der Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler des behandelnden Arztes vorliege und dass die Verletzung der Hygiene auch geeignet sei die Beschwerden des Patienten herbeizuführen, jedoch habe der Patient nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, dass die Kniebeschwerden auf die mangelhafte Hygiene bei der Injektion zurückzuführen seien.

Zur Entscheidung:
In dem Revisionsverfahren tritt der BGH der Entscheidung der beiden vorinstanzlichen Gerichte entgegen. Er wies darauf hin, dass im Fall eines groben Behandlungsfehler nicht der Patient beweisen müsse, dass der Behandlungsfehler ursächlich für seine Beschwerden ist, sondern grundsätzlich dann, wenn der Behandlungsfehler geeignet sei die Beschwerden herbeizuführen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des behandlenden Arztes eintrete. Diese hat zur Folge, dass der behandelnde Arzt beweisen muss, dass der Behandlungsfehler nicht Ursache für die Beschwerden ist.

Anmerkung:
Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH nochmals seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehler. Die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler stellt eine wesentliche Prozesserleichterung für die Patientenseite dar, da dem Patienten in einem Prozess mangels eigenen Fachwissens meist nur schwer möglich ist den notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und den Beschwerden, welche letztlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen sollen, darzulegen und zu beweisen.