Project Description

1. Schwerste Schädelverletzungen eines neunjährigen Mädchens mit extremer traumatischer Hirnschädigung und Dauerschäden in Form von Bewegungsunfähigkeit, fehlender Kopfkontrolle, einer an Blindheit grenzenden Sehstörung, Inkontinenz, häufig auftretenden schmerzhaften Krampfanfällen bei zeitweisem wachkomaähnlichen Zustand, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig machen, rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 500000 Euro. Dies gilt auch dann, wenn nicht sicher ist, ob sich die Verletzte ihres Zustands bewusst ist.
2. Alternative Heilbehandlungstherapien (hier: Delphin-Therapie, Sauerstoff-Therapie und Stammzellen-Therapie) stellen jedenfalls dann keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn bei objektiver Betrachtung bezogen auf den konkreten Gesundheitszustand des Verletzten keine realistische Chance besteht, dass durch die Therapien ein Behandlungserfolg in Form einer Heilung oder Linderung der Erkrankung erreicht werden kann. (Leitsätze der Redaktion)“

Leitsatz der Redaktion der NJW in Ausgabe 1-2 2010 zum Schlussurteil des LG Münster vom 17. 4. 2009  Az. 16 O 532/07

Das LG Münster sprach einem 9 jährigen Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von € 500.000,- wegen einer schweren traumatischen Hirnschädigung zu. Die Kosten einer alternativen Heilbehandlung wurden vom Gericht hingegen nicht als ersattungsfähig angesehen. Das Urteil kann entsprechend zur Bemessung der Hähe von Schmerzensgeldansprüchen nach einem medizinischen Behandlungsfehler herangezogen werden.